Versicherungsgesellschaften versuchen zum Beispiel bei Sturmversicherungen gerne, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie ihren Versicherungsnehmern einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen diese Obliegenheit gemäß § 28 VVG vorwerfen.
Jetzt hat sich wieder ein Versicherungsnehmer mit der Bitte um Hilfe an uns. gewendet, weil dessen Versicherung den Schaden der von einem heftigen Hagelsturm mit Starkregen verursacht wurde nicht bezahlen will. Die Halle ist eingestürzt. Es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Aufgrund der fehlenden Mieten kann der Versicherungsnehmer nicht mehr die Verbindlichkeiten der Immobilie bedienen und steht vor einem Verkauf oder einer drohenden Insolvenz. Eine Rechtschutzversicherung hat er nicht. Der Versicherungsnehmer kann nicht verstehen, wieso die Versicherung nicht bezahlt.
Die Versicherung begründet Ihre Ablehnung unter Anderem damit: „Wir weisen darauf hin, dass Sie als Versicherungsnehmer für den Eintritt eines versicherten Sturmschadenereignisses vollumfänglich beweisbelastet sind. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde lehnen wir die Übernahme des Schadenfalles weiterhin ab.“
Auch hier zeigt sich wieder, dass es auf kaum einem anderen Gebiet mehr rechtliche Fragen und Streitigkeiten gibt, als auf jenem des Versicherungsrechtes. Bei der Vielzahl von verschiedenen Versicherungsarten (Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Rechtsschutzversicherung, Feuerversicherung, Unfallversicherung, u.a.) ist es kaum mehr möglich, den Überblick zu behalten.
Zur Geltendmachung seiner Rechte ist es ratsam, in versicherungsrechtlichen Fragen einen Rechtsbeistand beizuziehen.
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Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.
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