Private Krankenversicherungen wollen auch beim Krankentagegeld sparen. Auch zu Lasten von Privatpatienten, die wegen ihrer Krankheit auch noch arbeitslos oder berufsunfähig geworden sind. Doch die Privatpatienten können sich in aller Regel wehren.

Es ist kaum zu glauben. Und trotzdem müssen Privatpatienten beim Krankentagegeld damit rechnen, dass ihre private Krankenversicherung die Auszahlung irgendwann einstellt. In manchen Fällen fordern private Krankenversicherung sogar Geld zurück!

Die Begründung der Versicherer lautet dann in aller Regel so: Der Kunde sei in erster Linie arbeitslos, nicht krank. Oder er sei grundsätzlich Berufsunfähigkeit. Auch deshalb wollen manche privaten Krankenversicherungen das Krankentagegeld nicht wie vertraglich vereinbart bezahlen.

Von Scheinargumenten sollten sich Privatpatienten nicht ins Bockshorn jagen lassen!

In aller Regel handelt es sich bei den Behauptungen der privaten Krankenversicherungen um Scheinargumente, die juristisch nicht wasserdicht sind. Ein dreister Bluff!

Unser erster Tipp an betroffene Privatpatienten lautet deshalb: Lassen Sie sich von den Ablehnungsschreiben Ihrer privaten Krankenversicherung nicht beeindrucken! Papier ist geduldig. Nicht alles, was in solchen Briefen nach Recht und Ordnung aussieht, stimmt auch. Im Gegenteil! Oft zitieren Versicherungen Paragraphen und Urteile, die mit dem Fall gar nichts zu tun haben oder schlicht falsch sind. Also: Bleiben Sie skeptisch! Informieren Sie sich bei unabhängigen Fachleuten darüber, wer Recht hat. Denn das werden in aller Regel Sie sein.

Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ haben schon zahlreichen Privatpatienten dazu verholfen, dass sie ihr Krankentagegeld weiter ausbezahlt bekommen. Meist können sie solche Konflikte mit privaten Krankenversicherungen auf dem Verhandlungsweg lösen. Das hat einen einfachen Grund: Die Versicherer wissen selbst sehr genau, dass ihre vorgeschützten Argumente vor Gericht keinen Bestand haben werden.

Wer lange Zeit krank ist, wird oft gerade deshalb arbeitslos, weil er krank ist

Richtig am Argument mit der Arbeitslosigkeit ist nur die Arbeitslosigkeit selbst. Diese ist bei Langzeitkrankheiten fast immer die Folge dieser Krankheit. Also liegt die Ursache für den Verdienstausfall immer noch bei der Krankheit, nicht aber bei der Arbeitslosigkeit, wie Versicherer gerne behaupten. Anders ausgedrückt: Der Patient ist arbeitslos, weil er krank ist! Also muss die Versicherung ihm auch das Krankentagegeld auszahlen.

Den Rechtsanwälten ist kein einziger Fall bekannt, in dem eine private Krankenversicherung nachweisen konnte, dass der schon so lange Zeit kranke Privatpatient auch dann arbeitslos wäre, wenn er nicht gleichzeitig auch krank wäre. Nur wenn ihr das gelingen würde, könnte eine Krankenversicherung die Auszahlung des Krankentagegelds verweigern.

Anwaltliche Beratungspraxis belegt die guten Erfolgsaussichten von Privatpatienten

Zwei Beispielfälle aus der anwaltlichen Praxis zeigen, womit Privatpatienten rechnen müssen und wie wir Rechtsanwälte helfen können:

Im ersten Beispielfall verlangte eine private Krankenversicherung von einem Stuckateur aus dem Rheinland 12.500 Euro zurück. Dieses Geld hatte sie ihm als Krankentagegeld schon ausbezahlt. Doch dann behauptete die Versicherung, der Stuckateur sei doch gar nicht arbeitsunfähig, sondern nur arbeitslos, und genau das habe er verschwiegen. Mit diesem Problem kam der kranke Mann zur den Rechtsanwälten. Die haben den Konflikt für ihn gelöst, indem sie der Versicherung lückenlos nachgewiesen haben, dass ihr Kunde gerade deshalb keinen Job mehr als Stuckateur fand, weil er an kaputten Knien litt. Nachdem wir diese Fakten klar gestellt hatten, ließ die private Krankenversicherung es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen. Sie verzichtete auf ihre Rückforderung und zahlte dem Stuckateur weitere 20.000 Euro an Krankentagegeld.

Auch im zweiten Beispielfall konnten die Rechtsanwälte einem Privatpatienten das Krankentagegeld auf außergerichtlichem Weg sichern. Bis zu dieser Problemlösung hatte der Mann nichts als Pech. Zuerst setzte ihn ein Burn-Out-Syndrom Schach matt, anschließend verlor er seinen Job. Und dann kam auch noch seine private Krankenversicherung und verweigerte ihm das vereinbarte Krankentagegeld. Mit solchen Streitfällen sind die Rechtsanwälte so vertraut, dass sie hier mit den Versicherungen kurzen Prozess machen. Die Befristung beim Krankentagegeld ist in Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit bei Versicherungen zwar sehr beliebt, doch hält sie der rechtlichen Prüfung nicht stand. Für den privatversicherten Patienten hieß das auch im zweiten Beispielfall, dass er von seiner Krankenversicherung das vereinbarte Krankentagegeld bekam. Das waren immerhin 100 Euro pro Tag. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ setzen sich für Ihr Recht als Privatpatient ein.

„Wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung und den sollte man als betroffener Patient auch unbedingt in Anspruch nehmen“.

Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Betroffenen eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Ansprüche gegen ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.

Damit die Versicherten nicht befürchten müssen, dass ihnen schon ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für diese als Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht
c/o Fine Products Selection Ltd.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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gödd

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