Das AG Schwabach hat eine Versicherung dazu verurteilt, einem Patienten Versicherungsschutz aus einer privaten Krankenversicherung zu gewähren (2 C 1428/13). Auf dieses relevante Urteil vom 27.01.2016 weisen die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Versicherung wegen der Kostenübernahme für eine LASIK-Operation (Augenlasern) in Anspruch genommen. Ihm war zuvor an den Augen eine Kurzsichtigkeit von -0,5 bzw. -0,75 Dioptrien diagnostiziert worden. Die behandelnden Ärzte empfahlen ihm daraufhin eine LASIK-Operation. Den Antrag auf Kostenerstattung lehnte die Beklagte allerdings außergerichtlich ab. Gleichwohl unterzog sich der Versicherungsnehmer in der Folge einer LASIK-Operation und stellte die Kosten der Versicherung in Rechnung. Nachdem diese die Übernahme ablehnte, reichte der Versicherungsnehmer Klage ein.
Die beklagte Versicherung verteidigte sich gegen die Forderung mit dem Argument, dass bei dem Kläger überhaupt keine Krankheit vorläge. Denn die Kurzsichtigkeit sei so gering, dass die Beeinträchtigung der Sehqualität nur eine Unannehmlichkeit und keine Krankheit darstelle.
Dieser Argumentation hat das Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben. Der Kläger sei krank gewesen, weil die Fehlsichtigkeit eine Abweichung von der Normalsichtigkeit darstelle und einer Korrektur durch eine Brille bedurfte. Die LASIK-Operation stelle auch eine Heilbehandlung dar, weil die Fehlsichtigkeit durch die Operation zumindest eine Linderung der Kurzsichtigkeit zur Folge hatte.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht der Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar dabei, dass der Versicherungsnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss. Allerdings kommt der Bundesgerichtshof bei dieser Darlegungslast den Versicherungskunden durchaus entgegen“, so die Vertrauensanwälte.
Darüber hinaus zeigt das Vorgehen, dass ein Einschalten eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. „Denn es ist nach Einschätzung der Vertrauensanwälte eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“
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Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.
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